1. Wir sind ein Innungsbetrieb und binden uns an den geltenden Tarifvertrag BauNRW. Grundsätzlich unterliegen unsere Verträge dem BGB, neueste Fassung und in allen Teilen. Die Regelungen der VOB greifen ebenso. Die Arbeiten werden stets nach den geltenden Normen und den aktuellen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
Wir schließen Verträge auf diesen Grundlagen sowie den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
2. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber / Lieferant /Geschäftspartner die nachfolgend aufgeführten allg. Leistungs- und Zahlungsbedingungen, sowie die Preise lt. Angebot an.
Soweit wir Subunternehmen einsetzen, erstrecken sich die Bedingungen auf diese von uns eingesetzten Unternehmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden,
E-Mail steht der Schriftform gleich.
4. Mündliche Vereinbarungen mit den Monteuren der Firma Hans-Hermann Hürth sind nicht zulässig. Verbindliche Vereinbarungen sind ausschließlich mit der Geschäftsleitung bzw. dem zuständigen Bauleiter zu treffen.
5. Unsere Angebote sind freibleibend und gelten für 3 Monate. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
6. Es gelten die in unserem Angebot genannten Preise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer kommt hinzu. Sollten sich die Kosten für Leistungen, die wir erst mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluss erbringen können, durch Preissteigerung Material und Löhnen, Sozialabgaben oder Steuern erhöht haben, werden unsere Preise angemessen angepasst.
7. Unsere Abrechnung erfolgt in der Regel nach Aufmaß (Aufmaßregelung laut Angebot) oder nach erbrachtem Aufwand. Dabei liegen die zur Zeit des Aufmaßes gültigen Preise bzw. die EP des für den Auftrag vorliegenden Angebotes zugrunde.
8. Die genaue Örtlichkeit und Leistung sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten verbindlich anzugeben.
9. Eine Haftung der Schäden und Folgeschäden, die sich aus falschen Angaben des AG ergeben, werden von der Firma Hans-Hermann Hürth nicht übernommen. Der Auftraggeber trägt hierfür die volle Haftung.
10. Wasser und Strom sowie eine Toilette sind vom Auftraggeber in max. 50 m Entfernung von der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung zu stellen.
11. Die Arbeitsstelle muss mit unseren Standartfahrzeugen erreichbar sein. An der Arbeitsstelle muss unbehindertes Arbeiten möglich sein. Die Arbeitsstelle ist also von Gegenständen und / oder ähnlichem freizuhalten. Für Beschädigungen am Bodenbelägen, Steckdosen, Fenstern und Türen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
Bauseits gestellt werden Arbeitsgerüste, Abstützungen, Schutzeinrichtungen, Abschrankungen und dergleichen. Dies kann auch von der Firma Hans-Hermann Hürth gegen 10 % Aufschlag auf die Fremdkosten zzgl. Mehraufwandberechnung zur Verfügung gestellt werden.
12. Vom Auftraggeber ist ein kontinuierlicher Arbeitsablauf zu gewährleisten. Die Arbeiten dürfen vom Auftraggeber nur nach vorheriger, rechtzeitiger Benachrichtigung unterbrochen werden. Für die Wartezeiten der Unterbrechungen, die von der Firma Hans-Hermann Hürth nicht verschuldet werden, kommen die in dem Angebot vereinbarten Stundensätze in Ansatz. Dies gilt ebenfalls, wenn durch falsche Angaben Wartezeiten entstehen.
13. Der Abtransport und die Entsorgung der bei der Maßnahme entstandenen Abfälle erfolgt bauseits.
Die Baustelle wird besenrein verlassen, eine gründliche Reinigung von Fenstern oder anderen Flächen kann separat angeboten werden.
14. Treten während der Arbeit Defekte an den Maschinen oder Geräten auf, so ist die Fa. Hans-Hermann Hürth berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, ohne dass Schadenersatz oder sonstige Ansprüche des Auftraggebers bestehen. Wir werden bemüht sein, die Arbeiten so schnell wie möglich fortzusetzen, jedoch ist Schadensersatz bei Terminüberschreitung ausdrücklich ausgeschlossen.
15. Sind für die Durchführung der Arbeiten behördliche Genehmigungen erforderlich, so hat der Auftraggeber rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen. Wir haften nicht für die Genehmigungsfreiheit der von uns durchzuführenden Arbeiten.
16. Für Arbeiten im Ausland hat der Auftraggeber alle zusätzlichen Kosten zu tragen.
17. Wir haften nicht für Sachschäden, die an dem von uns bearbeiteten Objekt eintreten. Für Schäden, die vom Personal oder von den Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Fa. Hans-Hermann Hürth verursacht werden, haftet die Fa. Hans-Hermann Hürth im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für Wasserschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangen sollte.
18. Wir haften nicht für Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensfolgeschaden.
19. Unsere Haftung bei Schäden an uns zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
20. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnungsrecht unserer Kunden / Lieferanten / Geschäftspartner mit Forderungen, die ihren Ursprung nicht im selben Vertragsverhältnis haben, sind ausgeschlossen.
21. Das Recht auf Wandlung ist ausgeschlossen. Der Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen nach Beauftragung (schriftlich oder mündlich) kostenlos storniert werden, sofern noch keine Arbeiten erfolgt sind. Bis dahin ausgeführte Arbeiten sind gemäß der Einheitspreise zu vergüten.
Erfolgt die Stornierung erst nach den 14 Tagen Rücktrittsrecht und sind noch keine Arbeiten erfolgt, so werden Aufwandsgebühren in Höhe von 10 % der Angebotssumme fällig.
22. Die Ordnungsmäßigkeit und der Umfang unserer Arbeiten sind auf unseren Wunsch hin bei Abschluss unserer Tätigkeit vom Auftraggeber auf unseren Leistungsberichten schriftlich zu bestätigen. Bei Verweigerung dieser Bestätigung oder bei einer mehr als 3 Werktage nach Abschluss unserer Arbeit erfolgende Rüge trifft im Verkehr mit Kaufleuten den Auftraggeber der Beweislast bezüglich unserer Haftung und unserer erbrachten Leistungen.
23. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Basis der von der Fa. Hans-Hermann Hürth erstellten Leistungsberichte und/oder Stundenzettel.
24. Eine über die Abnahme hinausgehende Gewährleistung oder eine Sicherheitsleistung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
25. Alle Rechnungen werden nach Rechnungsstellung sofort fällig.
26. Erstrecken sich die Arbeiten über einen längeren Zeitraum, werden Zwischenrechnungen erstellt. Diese werden jeweils nach Rechnungsausstellung sofort fällig. Nicht geleistete Zahlungen berechtigen die Fa. Hans-Hermann Hürth zur sofortigen Unterbrechung und ggfls. zur Kündigung der Arbeiten. Die bis dahin geleisteten Arbeiten werden im vollen Umfang und ohne Abnahme Schluss gerechnet.
27. Erfolgt auf eine Mahnung, die unserem Auftraggeber 5 Tage nach Fälligkeit zugeht, keine Zahlung binnen 3 Tagen, so berechnen wir ab Erhalt der Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, sowie eine Aufwandsentschädigung i. H. von zurzeit 40,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
28. Alle Rechnungen werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers objektiv gesehen nach Vertragsschluss mindert.
Ist der Auftraggeber in diesem Falle nicht in der Lage, geeignete Sicherheit zu stellen (selbstschuldnerische unbefristete Bankbürgschaft, Sicherungshypothek), so ist die Fa. Hans-Hermann Hürth sofort berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Auftrag zurücktreten.
29. Entsprechen die Arbeitsbedingungen nicht den Verhältnissen, die dem Angebot zugrunde liegen, so ist die Fa. Hans-Hermann Hürth berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Auftrag zurücktreten. Etwaige Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
30. Gerichtsstand für alle Geschäfte und Dienstleistungen ist in Brühl.
32. Alle geschäftlichen Tätigkeiten unterliegen dem Recht der Bunderepublik Deutschland.
33. Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt. Diese gelten unverändert weiter. An die Stelle der unwirksamen Klauseln tritt diejenige gesetzliche Regelung, die zum Ausdruck gebrachten Willen am nächsten kommen.
34. Neuerungen 2020
Laut TRBS 2121 muss ab einer Höhe von 10,00 m und/oder umfangreichen Arbeiten ein außenliegender Treppenturm errichtet werden. Dieser ist eine besondere Leistung laut VOB und ist gesondert zu vergüten.
Im IV. Sozialgesetzbuch ist mit Wirkung zum 1.Juli 2020 festgelegt worden, dass ein Hauptunternehmen für den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer den Nachweis führen muss, dass ihre Nachunternehmen rechtzeitig und vollständig alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge erfüllen.
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